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Full text of "10/2692 - Situation im Zivildienst"

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Deutscher Bundestag 
10. Wahlperiode 


Drucksache 1 0/2692 


03. 01.85 


Sachgebiet 55 

Antwort 

der Bundesregierung 


auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe, Frau Nickels und der 
Fraktion DIE GRÜNEN 
— Drucksache 10/2649 — 


Situation im Zivildienst 


Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit 
Schreiben vom 2. Januar 1985 namens der Bundesregierung die 
Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: 


1. Im Zivildienst sollen nach Angaben der Btmdesregierung neue 
Plätze geschaffen werden? gleichzeitig werden bestehende Plätze 
z. Z. überprüft oder sogar abgebaut. 

1.1 Wieviel ZD-Plätze \md -Stellen sollen neu geschaffen werden, 
aufgeschlüsselt nach Einsatzbereichen \md Jahren? 


Die Bundesregierung beabsichtigt, die Zahl der Zivildienstplätze 
(z. Z. rund 60 000) in den Jahren 1985 und 1986 um jeweüs 10 000 
zu erhöhen. 

Die neuen Zivüdienstplätze sollen (in Übereinstimmung mit § 1 
des Zivildienstgesetzes) vorrangig im sozialen Bereich geschaffen 
werden. Ihre genauere Verteilung auf die verschiedenen sozialen 
Einsatzbereiche wird nicht zuletzt von den Einrichtungen und 
Verbänden abhängen, die neue Zivüdienstplätze zur Verfügung 
stellen; sie läßt sich daher z. Z. noch nicht abschätzen. Das gleiche 
güt für Zivüdienstplätze, die außerhalb des sozialen Bereichs 
eingerichtet werden soUen. 


1.2 Welche konkreten Zusagen zur Schaffung weiterer Zivildienst- 
plätze bis 1986 liegen der Bimdesregienmg seitens 

a) der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtsverbände, 

b) der Bimdesländer imd Gemeinden, 

c) sonstiger Träger (\md welcher) vor? 



Drucksache 10/2692 


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Sowohl die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege als auch 
die Länder haben vor zwei Jahren während der Beratung des 
Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes im Deutschen 
Bimdestag eine Erhöhimg der Zahl der Zivildienstplätze in dem 
genannten Umfange für möglich erklärt. Konkrete Zusagen, eine 
bestimmte Zahl von neuen 2üvildienstplätzen einzurichten, sind 
damals von der Bundesregiening nicht gewünscht \md dement- 
sprechend von den Verbänden und Ländern auch nicht gegeben 
worden. 


1.3 Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, einerseits 
bis Ende 1986 80 000 2^vildienststellen bereithalten zu wollen 
und andererseits einen Ausbau des Zivildienstes ledighch nach 
dem Bestand anerkannter, verfügbarer Kriegsdienstverweige- 
rer (so der Beauftragte der Bundesregierung für den Zivildienst, 
Hintze, am 5. Oktober 1984 vor der Mitghederversammlxmg der 
Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer) 
zu betreiben? 


Die Btmdesregierung kann darin keinen Widerspruch erkennen. 
Die Zahl der Zivildienstleistenden kann selbstverständlich nur 
entsprechend der Zahl der für die Heranziehtmg zirni Zivildienst 
verfügbaren anerkannten Kriegsdienstverweigerer steigen. Der 
für Ende 1986 geplanten Zahl von 80 000 anerkannten Zivildienst- 
plätzen lag die Annahme zugrunde, daß die Zahl der Zivildienst- 
leistenden bis dahin auf 66 500 wachsen würde, diese Zahl wird 
jedoch voraussichtlich nicht erreicht werden. Dabei wird von der 
Erfahrung ausgegangen, daß wegen der nicht vollständigen Über- 
einstimmung des Aufkommens an Zivildienstpflichtigen imd des 
Angebots an Zivildienstplätzen hinsichtlich der regionalen Vertei- 
lung sowie der persönlichen Eignung und Neigimg der Dienst- 
pflichtigen jeweils nur 80 bis höchstens 85 v. H. der vorhandenen 
Zivildienstplätze besetzt werden können. 


1.4 Wieviel ZD-Plätzen imd -Stellen wurde seit Januar 1983 die 
Anerkennung aberkannt (aufgeschlüsselt nach Monaten und 
Einsatzbereichen)? Welche Begründungen gab es dafür im ein- 
zelnen? 

Das Bimdesamt für den Zivildienst führt keine Statistik über den 
Yviaemif der Anerkennung von Beschäftigungsstellen. Der 
Widerruf erfolgt in den meisten Fällen auf Wunsch der Beschäf- 
tigungssteUen. Soweit er von Amts wegen ausgesprochen wird, 
liegt der Grund häufig in dem Fehlen der gesetzlichen Vorausset- 
zungen, insbesondere der vom Gesetz in der seit dem 1. Januar 
1984 geltenden Fassung ausdrücklich geforderten ausreichenden 
Belastung der Dienstleistenden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG). Auf diese 
Weise sind seit Januar 1983 rund 1700 Plätze im Verwaltungs- 
bereich weggefallen. Die meisteil dieser Plätze sind in Plätze mit 
anderen Tätigkeitsmerkmalen umgewandelt worden. 


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1.5 Wie viele rechtskräftig anerkannte Kriegsdienstverweigerer 
der Geburtenjahrgänge 1960, 1961 und 1962 

a) haben bereits Zivildienst geleistet, 

b) leisten z. Z. Zivildienst, 

c) sind gemäß §§11 bis 13 ZDG vom 2^vildienst zurückgestellt, 

d) sind aus sonstigen Gründen nicht zur Einberufung vor- 
gesehen, 

e) verweigern den 2üvildienst und andere gesetzliche Ersatz- 
dienste oder haben sich (etwa durch Flucht ins Ausland, 
Umzug nach West-Berlin) bisher der Einberufung entzogen? 

Zum Stichtag 15. Dezember 1984 hatte das Bundesamt für den 
Zivüdienst in seinem Datenbestand aus dem Geburtsjahrgang 
1960 27 705, aus dem Jahrgang 1961 28110 und aus dem Jahr- 
gang 1962 25622 anerkannte Kriegsdienstverweigerer. 

Davon 

a) haben bereits Zivüdienst geleistet: 

Jahrgang 1960: 21 643 

Jahrgang 1961: 20706 

Jahrgang 1962: 15565 

b) leisten zur Zeit Zivüdienst: 

Jahrgang 1960: 2 279 

Jahrgang 1961: 3 750 

Jahrgang 1962: 6616 

c) sind gemäß § 11 Zivüdienstgesetz von Zivüdienst zurück- 
gesteUt: 

Jahrgang 1960: 1340 

Jahrgang 1961: 1609 

Jahrgang 1962: 1 612 

d) sind aus sonstigen Gründen zur Einberufung nicht vorgesehen 
(wegen Zivüdienstausnahmen auf Dauer außer nach § 11 
ZDG): 

Jahrgang 1960: 1 776 

Jahrgang 1961: 1338 

Jahrgang 1962: ,886 

e) haben sich der Einberufrmg zum Zivüdienst entzogen: 

Jahrgang 1960: 95 

Jahrgang 1961: 74 

Jahrgang 1962: 61 

Unter e) faUen die Zivüdienstpflichtigen, die ohne Zustimmimg 
des Bundesamtes für den Zivüdienst den Geltungsbereich des 
Zivüdienstgesetzes verlassen haben oder die dienstflüchtig 
geworden sind, sowie die Zeugen Jehovas, die wegen Dienstver- 
weigerung rechtskräftig verurteüt worden sind. 


2. In § 4 Abs. 1 ZDG sind die Aufgabenbereiche des ZD neu festgelegt 
worden. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit 
" und der Beauftragte der Bundesregierung für den Zivlldienst haben 
wiederholt in der Öffentlichkeit angekündigt, daß besonders im 
Bereich von Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege neue 
ZD-Plätze und -Stellen geschaffen werden sollen. Die Zahl von 5 000 
Plätzen erschien mehrmals in Stellungnahmen. 


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2.1 Wieviel ZD-Stellen und -Plätze gibt es, aufgeschlüsselt nach 
den Bereichen Umweltschutz, Naturschutz und Landschafts- 
pflege derzeit? Wieviel Plätze davon sind derzeit mit wieviel 
Zivildienstleistenden belegt? 


Die Bereiche Umweltschutz, Naturzschutz und Landschaftspflege 
werden beim Bundesamt für den Ziviidienst in einem gemein- 
samen Tätigkeife^ereich zusammengefaßt, dem (Stand 15. 
Dezember 1984) 182 Beschäftigungsstellen mit 556 ^vildienst- 
plätzen (davon 413 = 74,3 v. H. belegt) angehören. Angaben über 
die genannten Teilbereiche sind nicht möglich. 


2.2 Welche Träger beschäftigen in welchen der o. g. Bereichen in 

welchen konkreten Tätigkeiten Zivildienstleistende, aufge- 
schlüsselt nach folgenden Merkmalen: 

a) Träger, 

b) Zahl der Zivüdienstleistenden, 

c) Einsatzbereich und Tätigkeitsbeschreihung, 

d) Heimschlaf erlaubnis, 

e) Einverständniserklärung, auf der Grundlage der dem 
Bundesamt für den Zivildienst bekannten Daten? 

Träger von Beschäftigungsstellen im Umweltschutz sind Landes- 
behörden (lOv. H. der Plätze), Kommunen (40v. H. der Plätze) 
und gemeinnützige Vereine (50v.H. der Plätze). Die konkreten 
Tätigkeiten der Zivildienstleistenden in den Beschäftigungsstel- 
len des Umweltschutzes ergeben sich aus deren Aufgaben. Einen 
Überblick über die zugelassenen Tätigkeiten ergibt das Merkblatt 
des Bundesamtes für den Zivildienst, das jede Beschäftigungs- 
stelle des Umweltschutzes vor ihrer Anerkennung erhält. Die 
Beschäftigungsstelle hat auf diesem Merkblatt die beabsichtigten 
Tätigkeiten anzukreuzen. Außerdem hat es dem Bundesamt für 
den Zivildienst eine genaue Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen. 
Zahlenmäßige Angaben zu den Tätigkeiten der Zivildienstleisten- 
den im Umweltschutz sowie zur Heimschlaferlaubnis und Einver- 
ständniserklärung sind statistisch nicht erfaßt. 


2.3 Wo ist geplant, neue Plätze in den o. g. drei Bereichen zu 
schaffen? In welcher Form sollen daran die Verbände, Kommu- 
nen und Länder beteiligt werden? Welche Vorgespräche oder 
Vorbereitimgen sind dafür bereits erfolgt? 

Neue Plätze im Umweltschutz, Landschaftsschutz und Natur- 
schutz sollen vor allem bei den Gebietskörperschaften (Gemein- 
den, Kreise, Bezirke, Landschaftsverbände, Länder) geschaffen 
werden. Einige Bundesländer hatten bereits während der Bera- 
tung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes in 
den gesetzgebenden Körperschaften vor zwei Jahren ihre Bereit- 
schaft erklärt, nach Inkrafttreten des Gesetzes vermehrt solche 
Plätze zur Verfügung zu stellen. Seit Anfang 1983 finden mit den 
Bxmdesländern darüber - und über andere Fragen des Zivildien- 
stes - halbjährlich Gespräche statt. Mit einzelnen Bundesländern 



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hat es weitere Gespräche gegeben. Dagegen sehen die gemein- 
nützigen Vereine wegen der durchweg ehrenamtlichen Tätigkeit 
der Vereinsvorstände nur geringe Möglichkeiten, wesentlich 
mehr Zivildienstleistende als bisher einzusetzen tmd zu betreuen. 


2.4 Wieviel ZD-Stellen und -l^lätze sollen in den o. g. drei Bereichen 
geschaffen werden? 

Es läßt sich noch nicht absehen, wie viele weitere Plätze die in 
Betracht kommenden Träger in den Bereichen Umweltschutz, 
Landschaftsschutz und Naturschutz in den nächsten Jahren zur 
Verfügung stellen werden. Die gelegentlich von der Bundesregie- 
rung genannte Zahl von 5 000 Plätzen soll niu: die Größenordnung 
bezeichnen, in der die Bundesregierung grundsätzlich bereit ist, 
Zivildienstleistende in diesen Bereichen einzusetzen. 


2.5 Beabsichtigt die Bundesregierung, Zivildienstleistende auch in 
zoologischen Gärten und privaten Safari-Parks einzusetzen, 
wie in Pressemeldungen zu lesen war? 

2.6 Ist der Beirat für den Zivildienst dazu angehört worden, und hat 
er den Plänen zugestimmt? 


Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, Zivüdienstleistende in 
zoologischen Gärten oder Safari-Parks einzusetzen. Es bestand 
daher auch kein Anlaß, den Beirat für den Zivildienst damit zu 
befassen. 


3. Im ZDG ist in § 25 a der Einführungsdienst vorgesehen. 

3.1 Wieviel 2üvildienstleistende wurden 1983 bzw. 1984 zu einem 
Einführungsdienst herangezogen, wieviel nicht (aufge- 
schlüsselt nach Zivüdienstschulen, Verbandsschulen, Ver- 
bandslehrgängen) ? 


Von den Zivildienstleistenden haben an Einführungslehrgängen 
teügenommen: 


a) an staatlichen Zivildienstschulen imd 

1983 

1984 

Sonderlehrgängen 

3 167 

7 442*) 

b) an Modell-C-Schulen 

5 660 

6 636 

c) in Lehrgängen der Verbände 

8 758 

11 256*) 


Damit haben 1983 etwa 70 v. H. imd 1984 etwa 65 v. H. der Zivü- 
dienstleistenden eine Einführung erhalten. 


) Darin sind Doppelzählungen enthalten. Diese ergeben sich daraus, daß ein Teü 
der 2üvüdienstleistenden an zwei Einführungslehrgängen teilnimmt (allge- 
meine und fachliche Einfühnmg). 


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3.2 Wie sollen die Einführungsdienste ausgeweitet werden, wieviel 
Prozent der Zivildienstleistenden sollen dorthin gezogen 
werden? 

Nach dem Gesetz sind alle Zivildienstleistenden zu Beginn ihres 
Dienstes in Lehrgängen über Wesen und Aufgaben des Zivildien- 
stes sowie ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende imd über 
staatsbürgerliche Fragen zu imterrichten. Außerdem sind sie, 
soweit erforderlich, auf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, 
vorzubereiten (§ 25 a ZDG). 

Um diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, wird die Bundes- 
regierung die Einführungskapazitäten entsprechend vergrößern. 
Dies wird - wie bisher - in enger Zusammenarbeit mit den 
Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege geschehen, die 
entweder (nach dem sog. Modell-C) in vertraglicher Zusammen- 
arbeit mit dem Bund Zivüdienstschulen betreiben (Arbeiterwohl- 
fahrt, Bayerisches Rotes Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohl- 
fahrtsverband für Teüber eiche) oder im sogenannten dualen 
System nach der zivüdienstspezifischen Einführung durch den 
Bund die fachspezifische Einführung selbst übernehmen {Deut- 
scher Caritasverband, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes 
Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband für Teü- 
ber eiche). 


3.3 Welche Ausgestaltung des Einführungsdienstes strebt die Bun- 
desregierung an, um die von Zivildienstleistenden oft beklagte 
„Langeweile im Einführungsdienst, der an die Gammelei bei 
der Bundeswehr erinnert ..." (Zitat eines Zivildienstleistenden) 
zu beenden? 

Der Dienst in den Lehrgängen an den staatlichen Zivüdienstschu- 
len ist durch feste Dienstpläne des Bundesamtes für den Zivü- 
dienst geregelt. Für „Gammelei" bleibt dabei kein Raum. 

Eine andere Sache ist, daß es auch an den Zivüdienstschulen - 
wie bei aUen Unterrichtsveranstaltungen, bei denen die Teü- 
nahme nicht freiwillig ist — nicht gelingen kann, ausnahmslos 
jeden Teilnehmer für jeden Unterrichtsgegenstand gleichmäßig 
zu interessieren. Es ist daher nicht auszuschließen, daß sich der 
eine oder andere Zivüdienstleistende während des Unterrichtes 
auch einmal langweüt. 


3.4 stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Wohlfahrts- 
verbände überein, daß Zivildienstleistende gnmdsätzlich nur in 
Absprache mit der Dienststelle und am besten erst nach ein- bis 
zweimonatiger Erfahrung an der DienststeUe zum Einfühnmgs- 
dienst herangezogen werden sollten? Wie trägt die Bundes- 
regierung dieser Ansicht Rechnung? 


Nach dem Zivüdienstgesetz (§ 25 a ZDG) sind die Zivüdienstlei- 
stenden zum Beginn ihres Dienstes einzuführen. Dies liegt wohl 
im Interesse der Dienstleistenden als auch der Beschäftigungsstel- 


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len. Der Dienstleistende muß bereits zu Anfang seines Dienstes 
über seine Rechtsstellimg als Zivüdienstleistender informiert wer- 
den. In einigen Einsatzbereichen ist ein fachlicher Einsatz über- 
haupt erst nach einer gründhchen Einführung zu verantworten; 
das gilt insbesondere für den Krankentransport und Rettungs- 
dienst. Für die Beschäftigungsstellen wäre es im übrigen nach 
früheren Erfahnmgen auch schwierig, den Zivildienstleistenden 
nach seiner Einplanung in den Arbeitsablauf der Einrichtung 
noch für längere Zeit für einen Einfühnmgsdienst freizugeben. 

Im Rahmen der sogenannten dualen Einführung werden die Zivü- 
dienstleistenden dagegen unmittelbar nach Dienstantritt mur zum 
zivildienstspezifischen Teil der Einfühnmg abgeordnet. Den fach- 
spezifischen Teil der Einführung haben die Wohlfahrtsverbände 
dann innerh^b der ersten drei Monate der Dienstzeit durchzufüh- 
ren. In diesen Fällen geht der fachhchen Einführung damit eine 
Praxisphase voran. 


3.5 Welche Gesamtkosten entstehen der öffentlichen Hand pro 
Zivildienstleistenden und Tag in 

a) staatlichen Zivildienstschulen und 

b) verbandseigenen Lehrgängen? 

Die Kosten pro Teilnehmertag (TT) betragen derzeit bei den 
Zivüdienstschulen 83 DM. 

An den Kosten der verbandseigenen Lehrgänge, die nach den 
Erklärungen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege 
schon vor zwei Jahren ca. 70 DM pro TT, an speziellen Zivüdienst- 
schulen über 80 DM pro TT betragen haben, beteiligt sich der 
Btmd derzeit mit 45 DM pro TT. Soweit die restlichen Kosten nicht 
von den Beschäftigungsstellen aufgebracht werden, in denen der 
Zivüdienstieistende eingesetzt ist, bestreiten die Wohlfahrtsver- 
bände sie aus ihren Mitteln. 


4. Eine bisher von den Bundesregierungen akzeptierte Forderung des 
DGB war die nach der „Arbeitsmarktneutralität" des Zivildienstes. 

4.1 Wie hat die Buiidesregierxmg die Einhaltung des Grundsatzes 
der Arbeitsmarktneutralität von ZD-Plätzen überprüft? 

Nach Nummer 3.3.2 der Richtlinien des Bundesministers für 
Jugend, Familie und Gesundheit für die Anerkennung von Zivü- 
dienststellen und Zivüdienstplätzen darf das Bundesamt für den 
Zivüdienst Zivüdienstplätze nicht anerkennen, wenn sie einen 
bisherigen Arbeitsplatz ersetzen oder die Einrichtung eines neuen 
Arbeitsplatzes erübrigen sollen. Hat das Bimdesamt einen dahin 
gehenden Verdacht, so hegt es bei der Beschäftigungsstelle, die- 
sen zu entkräften. Erforderhchenfalls klärt ein Mitarbeiter des 
Bundesamtes den Sachverhalt an Ort und Stehe. Wird dem Bun- 
desamt für den Zivüdienst bekannt, daß ein Zivüdienstieistender 


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auf einem bereits anerkannten Zivildienstplatz einen Arbeitneh- 
mer ersetzt, so verlangt es von der Beschäftigungsstelle, daß sie 
den Zivildienstleistenden in anderer Weise einsetzt. Kommt die 
Beschäftigungsstelle dieser Aufforderung nicht nach, so wird der 
Zivildienstplatz aberkannt. 


4.2 Welche besonderen Regelungen gibt es diesbezüglich für die 
ZD-Plätze im Umweltschutz, Landschaftspflege und Natur- 
schutz? 


Die in der Antwort zu der vorigen Frage bezeichnete Regelung 
über die Sicherung der Arbeitsmarktneutralität von Zivildienst- 
plätzen gilt für alle Einsatzbereiche. Für besondere Regelungen 
für Zivildienstplätze im Umweltschutz, in der Landschaftspflege 
und im Naturschutz besteht kein Bedürfnis. 


4.3 Wieviel Anträge auf Anerkennung als ZD-Stelle bzw. -Platz 
wurden aus diesem Grund bisher abgelehnt, aufgeschlüsselt 
nach Jahren und Einsatzbereichen? 

Eine Statistik über Anträge, die wegen einer befürchteten Beein- 
trächtigung des Arbeitsmarktes abgelehnt worden sind, wird 
nicht geführt. 


4.4 Trifft es zu, daß staatliche und kommunale Einrichtungen Zivil- 
dienstleistende auch im regulären Dienstbetrieb von Wasser- 
werk, Stadtgärtnerei, Vermessungsamt und ähnlichen Stellen 
beschäftigen, z.T. sogar einschlägige Fachausbüdungen ver- 
langen? Welche Bewertungskriterien und welche Prüfungs- 
mechanismen wurden angewendet? 


Wie oben ausgeführt ist der Einsatz von Zivildienstleistenden auf 
regulären Arbeitsplätzen unztilässig. Soweit Beschäftigungsstel- 
len des Umweltschutzes ausnahmsweise Zivüdienstleistende mit 
einer einschlägigen Fachausbildung anfordem, wird dem vom 
Bundesamt für den Zivüdienst nicht entsprochen. 


4.5 Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der GRÜNEN 
überein, daß angesichts der gegenwärtigen Lage auf dem 
Arbeitsmarkt sämtliche ZD-Plätze im Bereich des Umweltschut- 
zes, der LcUidschaftspflege und des Naturschutzes genausogut 
an erwerbslose Mitbürger vergeben werden könnten? Hätte 
nicht aus finanzpolitischen und sozialen Gründen die Schaffung 
von Arbeitsplätzen für Arbeitslose Vorrang vor der Schaffung 
von ZD- Plätzen? 


Nach Auffassung der Bundesregierung hat in den Bereichen des 
Umweltschutzes, der Landschaftspflege und des Naturschutzes 


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die Schaffung von Arbeitsplätzen Vorrang vor der Schaffung von 
Zivildienstplätzen. Zivildienstleistende werden daher in diesen 
Bereichen nur dort eingesetzt, wo bestehende oder mögliche 
zukünftige Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. 


5. Das ZDG legt in § 37 fest: „Dienstleistende wählen aus ihren 
Reihen . . . einen Vertrauensmann und . . . Stellvertreter! " 

5.1 Wieviel Vertrauensleute gibt es derzeit? Wieviel anerkannte 
Beschäftigimgsstellen gibt es derzeit, in denen Vertrauensleute ^ 
existieren? In wie vielen Dienststellen wird die gesetzliche 
Vorschrift nicht befolgt? 

Die Erhebungen für das Jahr 1984 können erst im Frühjahr 1985 
abgeschlossen werden. Im Jahre 1983 hatten 3 105 Zivüdienststel- 
len fünf oder mehr Zivildienstleistende imd erfüllten damit die 
gesetzhchen Voraussetzungen für die Wahl von Vertrauensmän- 
nern. In 658 Zivildienststellen waren Vertrauensmänner gewählt. 
In 1 323 Dienststellen hatten die ZivUdienstleistenden aus unter- 
schiedlichen Gründen keine Vertrauensmänner gewählt. 

Ist ein Vertrauensmann lücht gewählt worden - sei es wegen der 
zu geringen Zahl der Dienstleistenden in der Beschäftigimgs- 
stelle, sei es aus freiwilligem Verzicht der Dienstleistenden so 
können sich die Zivüdienstleistenden mit ihren Anliegen nach 
§ 37 Abs. 7 ZDG an die für sie zuständige Mitcirbeitervertretung in 
ihrer Dienststelle, also an den Betriebs- oder Personalrat, wenden. 


5.2 Wie trifft die Bundesregierung und das Bundesamt für den 
Zivildienst dafür Sorge, daß der Aufforderung des § 37 entspro- 
chen wird? Ist für kleine ZD-Stellen die Wahl von Vertrauens- 
leuten für den Bereich der Verwaltxmgsstellen o. ä. vorgesehen? 


Die Regionalbetreuer sind angewiesen, darauf hinzuwirken, daß 
in edlen Beschäftigungsstellen ihrer Region mit fünf oder mehr 
Dienstleistenden, für die das Gesetz einen Vertrauensmann vor- 
sieht, ein solcher gewählt wird. Die Wahl eines gemeinsamen 
Vertrauensmannes für Zivildienststellen mit weniger als fünf 
Zivildienstleistenden im Bereich einer Verwaltungsstelle ist nach 
dem Zivildienstgesetz nicht zulässig. 


5.3 Wie wüd in Einfühnmgslehrgängen, im staatsbürgerlichen 
Unterricht und durch die regelmäßigen Besuche der Regioned- 
betreuer des Bundesamtes auf die Einhaltung der Regelimg 
hingewirkt? Gibt es dazu gesondertes Informationsmaterial für 
alle ZivildiensUeistende oder hat die Bundesregiervmg die 
Absicht, solches zu erstellen? 

Während des Einführungsdienstes werden die Zivildienstleisten- 
den im Rahmen der Unterrichtimg über ihre Rechte und Pflichten 


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auch über das Amt des Vertrauensmannes, seine Aufgaben, seine 
Rechtsstellung und seine Wahl eingehend informiert. 

An Informationsmaterial über den Vertrauensmann steht der Leit- 
faden für die Durchführtmg des Zivüdienstes zur Verfügung, der 
eine umfassende Darstellimg der einschlägigen Rechtsvorschrif- 
ten enthält. Der Leitfaden kann von den Dienstleistenden jeder- 
zeit bei ihren Zivildienststellen eingesehen werden. Außerdem 
wird im Merkheft für Zivildienstpflichtige, das jedem Dienst- 
pflichtigen mit dem Einberuftmgsbescheid übersandt wird, auf 
die Möglichkeit der Wahl eines Vertrauensmannes hingewiesen. 


5.4 Aus welchen Gründen hat die Bundesre0enmg bislang darauf 
verzichtet, Vertrauensleuten einer Re0on die Möghchkeit zu 
regelmäßigen Zusammenkünften zu eröffnen? 


Das Zivildienstgesetz sieht regelmäßige Zusammenkünfte der 
Vertrauensleute nicht vor. Sie erscheinen auch nicht sinnvoll, da 
sich die Beschäftigungsstellen nach ihref Organisation und dem 
Einsatz der Zivüdienstleistenden stark voneinander unterschei- 
den imd damit auch die Anliegen der Dienstleistenden in diesen 
Dienststellen weitgehend verschieden sind. Im übrigen ist der 
Wunsch nach solchen Zusammenkünften der Vertrauensmänner 
bisher gegenüber dem Btmdesamt für den Zivildienst noch nicht 
geäußert worden. 




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ISSN 0722-8333